Satzung des Vereins

 

-Förderverein Hilsbad Hohenbüchen e.V.-

Ausgabe 2016

 

 

 

Paragraph 1 – Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein Hilsbad Hohenbüchen“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 150432 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 31073 Hohenbüchen.

 

 

Paragraph 2 – Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhaltes und der Nutzung des Freibades Hohenbüchen zu gesundheitsfördernden, sportlichen, kulturellen und sozialen Zwecken. Dieser Zweck soll erreicht werden durch

  1. Erhaltung und Förderung des Freibades Hohenbüchen

  2. Pflege und Verschönerung der dortigen Anlagen zur Erhöhung des Freizeitwertes und Förderung des Umweltschutzes

  3. gleichzeitige Verschönerung des dörflichen Ortsbildes

  4. Wahrnehmung der örtlichen Interessen der Naherholung und Förderung des Sports gegenüber Behörden und Verbänden.

 

 

Paragraph 3 – Gemeinnützige Tätigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Vereinsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten, Online – und Internetkosten.

 

Der Verein arbeitet mit Rat und Verwaltung der Gemeinde Delligsen zusammen.

 

 

Paragraph 4 – Mitgliedschaft und Beiträge

 

Ordentliche Mitglieder können volljährige Personen sowie Firmen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. Die Aufnahme erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes. Minderjährige Personen können Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht werden.

 

Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats der auf den Aufnahmebeschluss des Vorstandes folgt und endet mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ablauf des Geschäftsjahres, jedoch ohne Kündigung durch Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund (Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck, Missachtung der Satzung, o.Ä.) vorliegt. Er wird durch den Vorstand ausgesprochen, dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt und sofort wirksam. Beitragsrückforderungen sind nicht möglich.

 

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist für das erste Jahr nach Beitritt zu entrichten, sowie künftig jeweils jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres im Voraus.

 

Bei Familien (Eltern und Kinder) sind nur drei Personen beitragspflichtig. Weitere Familienmitglieder sind beitragsfrei.

 

Die Beitragszahlungen erfolgen per Lastschriftverfahren.

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Beitragshöhe für das jeweilige Geschäftsjahr neu, wobei die Hauptmittel zur Erfüllung der Zwecke des Paragraphen 2 der Satzung aus freiwilligen Spenden und Zuschüssen der öffentlichen Hand aufgebracht werden sollen.

 

 

Paragraph 5 – Rechte der Mitglieder/ Ehrenmitglieder

 

Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und persönliche Leistungen die Vereinsarbeit zu fördern.

 

Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinie der Vereinsarbeit. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

 

 

Paragraph 6 – Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein die erforderlichen Auskünfte zu geben.

 

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

 

Paragraph 7 – Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

 

Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin grundsätzlich durch Aushang im Schaukasten am Hilsbad – Fuhrmannstr. – 31073 Delligsen OT Hohenbüchen

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen schriftlichen, begründeten Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes stellen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, dass in der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorgesehen ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beschließt.

 

Anträge aus dem Kreise der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahres

  2. Entlastung des Vorstands

  3. Wahl des Vorstands

  4. Neufestsetzung des Beitrags

  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen ist.

 

 

Paragraph 8 – Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und fünf Beisitzern.

 

Der Verein wird durch die/den 1. und 2. Vorsitzende/n oder durch einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen, in Eilfällen mit einer Frist von mindestens drei Tagen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind; er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen sind nicht zulässig.

 

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben.

 

Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung der Beschlüsse

  2. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

 

 

Paragraph 9 – Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins die Bildung von Ausschüssen beschließen. Die Ausschlussmitglieder wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vereins sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

 

 

Paragraph 10 – Rechnungsprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstands einschließlich der Kassenprüfung. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.

 

 

Paragraph 11 – Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

Paragraph 12 – Satzungsänderung

 

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern des Vereins gestellt werden. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögenslage des Vereins betreffen,

 

b) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

 

 

Paragraph 13 – Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Mitanwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Delligsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Paragraph 14 – Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

 

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt ist.

 

Diese Satzung ist am 05.03.1999 errichtet und am 27.02.2016 geändert worden.